Satzung

des EUROPÄISCHEN VERBANDES für ATLASLOGIE e.V.

§ 1
Name, Satzung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„EUROPÄISCHER VERBAND für ATLASLOGIE“.

Er soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist in Deutschland, 83727 Schliersee. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Harmonisierung der Rahmenbedingungen und ethischen Grundlagen für die Lehre und Ausübung der ATLASLOGIE in europäischen Ländern mit Weiterentwicklung in der Welt
    2. die Anerkennung der originalen ATLASLOGIE auf Basis der Lehre und Praxis ihres Begründers Walter Landis (Gründungsjahr der ATLASLOGIE im Jahre 1994) in kontinuierlicher Weiterentwicklung für die Atlaslogistinnen und Atlaslogisten in europäischen Ländern und in weiteren Schritten weltweit
    3. die Information und Beratung von Atlaslogistinnen und Atlaslogisten im angemessenem Umfang und unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein
    4. die Förderung des Tierschutzes
    5. die Anwendung der ATLASLOGIE in der Tierwelt und Förderung der ATLASLOGIE in der Kommunikation von Mensch und Tier zum Schutz der Tiere
    6. die Beachtung der ethischen Grundlagen für die Ausübung der ATLASLOGIE
  2. Beachtung der ethischen Grundlagen
    Die Beachtung der ethischen Grundlagen ist eine wesentliche Leitlinie des Vereins. Die ethischen Grundlagen (Anlage 1 zur Satzung) sind Bestandteil der Satzung.
  3. Gemeinnützigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel und Ausgaben

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein erhebt zur Deckung der laufenden Kosten im Rahmen seiner Aufgaben Beiträge. Die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrags und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Festlegung bleibt bis zur anderweitigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gültig.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige Person oder eine juristische Person werden, die
    1. sich zu den Zielen des Verbandes bekennt und
    2. die Fähigkeit und Qualität einer Atlaslogistin/eines Atlaslogisten nach der originalen Methode des Walter Landis erworben hat, vorausgesetzt, dass der Vorstand bei der Überprüfung des Aufnahmeantrags die Erfüllung der Anforderungen des EUROPÄISCHEN VERBANDES für ATLASLOGIE an die hohe Qualität des Bewerbers in persönlicher und fachlicher Hinsicht sowie die Integrität einschließlich des Zieles der Beachtung und Bewahrung der ethischen Grundlagen (Anlage 1 zur Satzung) beim Bewerber festgestellt hat. Zum Zweck dieser Feststellung beschließt der Vorstand eine Prüfungsordnung.
    3. ausnahmsweise ein Rechtsanwalt, der nicht Atlaslogist ist, jedoch die rechtlichen Belange des Vereins wahrnimmt. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorsitzenden des Vereins. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, dass der Antragsteller die Satzung und die Richtlinien des Verbandes einschließlich der ethischen Grundlagen des Vereins anerkennt. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Beschwerte innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so legt er ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Der Einspruch kann mit mindestens 40 % der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder – im Falle des schriftlichen Beschlussverfahrens mit mindestens 40 % der sich am Beschlussverfahren beteiligenden Mitglieder – zurückgewiesen werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit zustimmender Beschlussfassung, die der Vorstand dem Antragsteller bekannt gibt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Beitrag für das Kalenderjahr kann nicht zurückgefordert werden. Noch nicht gezahlte Jahresbeiträge sind trotz Ausscheidens fällig. Bezahlte Jahresbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere gegen die Rahmenbedingungen und/oder gegen die ethischen Grundlagen verstößt oder verstoßen hat. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Zur Überprüfung der Entscheidung über den Ausschluss kann der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so legt er ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Der Einspruch kann mit mehr als 40 % der anwesenden Mitglieder zurückgewiesen werden.

§ 5
Organe des Vereins

  1.  Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. Vorstand (§ 7)

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. In jedem dritten Kalenderjahr seit der jeweils letzten Mitgliederversammlung findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl eines ehrenamtlichen Rechnungsprüfers
    4. Entscheidung für oder gegen die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
    5. Entscheidung über Satzungsänderungen
    6. Entscheidung über die Auflösung des Verbandes
    7. Die Beitragsfestsetzung und die Erhebung von Umlagen
  3. Über alle der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten kann auch ohne Versammlung abgestimmt werden. Zu diesem Zweck teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, dass im Wege der schriftlichen Beschlussfassung abgestimmt wird. Der Beschluss ist gültig, wenn sich mindestens fünf Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Das Ergebnis wird protokolliert und den Mitgliedern in Schriftform mitgeteilt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands und der ehrenamtliche Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der für die Neuwahl oder Wiederwahl zuständigen Mitgliederversammlung.
  5. Für vorzeitig ausscheidende Amtsträger finden auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen statt.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand oder vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus finden sie statt, wenn mindestens 40 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
  7. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder vom Vorsitzenden im Namen des Vorstandes schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, aus der die Gegenstände der Beschlussfassung ersichtlich sind, einzuberufen.
  8. Die Einladungen an die Mitglieder sollen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist bis auf eine Woche vom Vorstand abgekürzt werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Wege durch E-Mail oder Telefax an diejenigen Mitglieder gerichtet werden, die ihre E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer dem Vorstand bekanntgegeben haben.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Person aus dem Vorstand und mindestens vier weitere Mitglieder vertreten sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite mit unveränderter Tagesordnung innerhalb vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  10. Über Angelegenheiten, für welche die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann auch im Wege der schriftlichen Beschlussfassung abgestimmt werden. Der Gegenstand der Beschlussfassung ist den Mitglieder schriftlich mitzuteilen. Die Frist für die Antwort der Mitglieder kann auf bis zu drei Tage abgekürzt werden.
  11. Die Beschlussfassung erfolgt auf der Mitgliederversammlung oder bei schriftlicher Beschlussfassung durch die an der Beschlussfassung sich beteiligenden Mitglieder grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 40 %, über eine Satzungsänderung mit mindestens 75 % der maßgebenden Stimmen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es gilt Einzelvertretung.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
  3.  Der Vorstand kann eine Person zur Geschäftsführung bestellen. Diese kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Der Vorstand umgrenzt ihre Befugnisse.
  4. Der Vorstand bestimmt eine Person aus dem Kreis der Mitglieder zum Ehrenpräsidenten. Der Ehrenpräsident darf den Verein repräsentieren, ansonsten hat er in seinem Amt keine Rechte und Pflichten, ausgenommen die Einhaltung der Solidarität zum Verein.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung besonderer Aufgaben einen Ausschuss einzusetzen und ihm eine Geschäftsordnung zu geben oder Weisungen zu erteilen.
  6. Der Vorstand und dessen Mitglieder haften gegenüber dem Verein nicht im Fall eines Pflichtenverstoßes, der auf leichter Fahrlässigkeit beruht.

§ 8
Beurkundung von Beschlüssen sowie Niederschriften

  1. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Vorstandssitzung und über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Bekanntmachung von Beschlüssen bleibt dem Vorstand vorbehalten.

§ 9
Anmeldung von Satzungsänderungen

Für den Fall der Anmeldung von Satzungsänderungen beim Vereinsregister oder für den Antrag bei der Finanzverwaltung zur Erklärung des Vereins als „gemeinnützig“ erteilen die Mitglieder dem die Satzungsänderungen anmeldenden Vorstand folgende Ermächtigung:
Sollten das Registergericht oder die Finanzverwaltung vor der Eintragung der Satzung oder einer später erfolgenden Satzungsänderung die Satzung wegen eines Mangels beanstanden und sollte deshalb eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erforderlich sein, so ermächtigen die Mitglieder den Vorstand schon jetzt, den vom Registergericht oder der Finanzverwaltung genannten Mangel zu beseitigen, indem der Vorstand der vom Registergericht /der Finanzverwaltung angeregten Korrektur nachkommt und den Wortlaut der in Bezug genommenen Satzungsbestimmung ändert oder ergänzt. Dies betrifft auch den Namen des Vereins.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird auf 30,00 Euro festgelegt. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach Maßgabe des nachfolgenden § 11 zu verwenden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Wegfall der Steuerbegünstigung bzw. Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung (AO) besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung von Spenden oder Beiträgen, auch nicht auf einen finanziellen Ausgleich.

§ 11
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die McDonald´s Kinderhilfe Stiftung, Max-Lebsche-Platz 15, 81377 München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei Wegfall der Steuerbegünstigung bzw. Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung (AO) besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung von Spenden oder Beiträgen und ebenso nicht auf einen finanziellen Ausgleich.